Mietbedingungen

§1 Allgemeines

1. Die Fass-Frisch GmbH (Vermieterin) erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden (Mieter) finden, auch wenn die Vermieterin nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung.

2. Diese AGB gelten auch dann, wenn die Vermieterin in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Mieters, die Leistung an den Mieter vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die Annahme der Leistungen durch den Mieter als Anerkennung dieser AGB unter gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenen Verzicht auf die Geltung seiner eigenen AGB.

3. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Dieses gilt auch, wenn im Rahmen von Geschäftsbeziehungen Neuverträge abgeschlossen und Zusatzaufträge erteilt werden.

4. Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens der Vermieterin zustande. Erfolgt die Leistung durch den Anbieter, ohne dass dem Mieter vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit der Lieferung bzw. mit Beginn der Ausführung der Leistung zustande.

5. Sämtliche Angebote der Fass-Frisch GmbH sind ausschließlich an gewerbliche Kunden (Zwischenhändler, Wiederverkäufer und Gastronomen) gerichtet, also an Unternehmer. Sollte es sich bei einem Kunden um einen Verbraucher handeln, hat er dies bei seiner Bestellung ausdrücklich schriftlich mitzuteilen.

 

§2 Vertragsgegenstand, Leistungen, Nutzungsrechte

1. Die Vermieterin vermietet dem Mieter für die Laufzeit dieses Vertrages ein System zur Reinigung seiner Getränkeschankanlage. Alle auf Seite 2 des Mietvertrages aufgeführten Mietgegenstände werden als einheitliches System vermietet, das nachfolgend als „Mietsache“ bezeichnet wird. Beschaffenheit, Umfang, Einsatzbedingungen und Systemumgebung der vom Anbieter geschuldeten Mietsache ergeben sich, soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ebenfalls aus der jeweiligen Seite 2 des Mietvertrages, bzw. wenn eine solche nicht vorliegt, aus der entsprechenden Auftragsbestätigung, jeweils mit der entsprechenden Produktbeschreibung, sowie ergänzend ggf. aus dem Bedienungshandbuch.

2. Die Vermieterin liefert die in Ziff. 2.1 bezeichnete Mietsache gegen gesonderte Berechnung zu dem im Mietvertrag angegebenen Betriebsort. Die Vermieterin übernimmt ferner gegen gesonderte Berechnung die Aufstellung der Mietsache und führt die Betriebsbereitschaft herbei. Weitere Leistungen der Vermieterin sind in einem Leistungsschein festzuhalten und gesondert zu vergüten.

3. Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Mieter. Die Mietsache darf nur unter Beachtung der Bedienungsanleitung und den dort näher bezeichneten Zwecken verwendet werden. Der Mieter ist ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen.

4. Der Mieter ist verpflichtet die in der Bedienungsanleitung geforderten Voraussetzungen zur Installation der Anlage auf eigene Kosten zu schaffen. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet etwaige behördliche oder sonstige Genehmigungen einzuholen und der Vermieterin rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

5. Für die Wirksamkeit der Reinigungsanlage muss gewährleistet sein, dass der Mieter nach Maßgabe der DIN 6650-6 reinigt. Insbesondere ist einer maximales Reinigungsintervall von einer Woche einzuhalten.

6. Die Vermieterin ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

 

§3 Preise / Zahlungsbedingungen

1. Die vom Mieter zu leistende Miete ergibt sich aus der Liste der Mietgegenstände des Mietvertrages.

2. Alle Preisangaben sind in Euro und verstehen sich zzgl. der am Fälligkeitstag gültigen Umsatzsteuer.

3. Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien (Reinigungsmittel, Bürsten, etc.) ist gesondert zu vergüten.

4. Der Mieter verpflichtet sich, bis zum Vertragsbeginn eine Barsicherheit für alle Ansprüche der Vermieterin gegen den Mieter aus diesem Mietvertrag in der auf dem Vertragsformular vereinbarten Höhe beizubringen. Über die Sicherheit ist innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsende abzurechnen. Die Sicherheit wird nicht verzinst.

5. Die Miete ist ohne jeglichen Abzug (Skonto, Rabatt) in den auf dem Vertragsformular vereinbarten Zahlungsintervallen im Voraus, spätestens am 3.Werktag eines Zahlungsintervalls, fällig.

6. Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten der Vermieterin zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten der Vermieterin gutgeschrieben wurde.

7. Die Vermieterin ist berechtigt bei Fälligkeit, Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist Die Vermieterin berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Vermieterin kann des Weiteren für jede – auch die erste – Mahnung nach Fälligkeit pauschal EUR 5,- berechnen, für jede Rücklastschrift zusätzlich EUR
10,-. Das Recht der Vermieterin einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

8. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Auftragsverhältnis beruht.

9. Die Vermieterin behält sich vor, die Miete erstmals nach Ablauf von 12 Monaten und höchstens einmal im Jahr mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten zum jeweiligen Zahlungsintervall zu erhöhen, sofern und soweit sich seine für die Erhaltung der Mietsache anfallenden Energie-, Personal- und Personalausstattungskosten erhöht haben. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5% erhöht, ist der Kunde berechtigt mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens, den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen.

10. Die Vermieterin kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

  • ein gemeldeter Mangel im Zusammenhang mit dem Einsatz des Mietgegenstandes in nicht freigegebener Umgebung oder mit durch den Mieter oder Dritte vorgenommener Veränderungen des Mietgegenstandes steht,
  • zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Mieters (siehe insbesondere Ziffer 4) anfällt. Soweit die Vermieterin berechtigt ist eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwands zu verlangen, wird diese, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, zu den zum Zeitpunkt der Erbringung jeweils gültigen Listenpreisen für Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten abgerechnet.

11. Der Mieter trägt alle Kosten, die durch den Gebrauch der Mietsache entstehen, insbesondere die Kosten für Strom und Wasser, sofern in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

 

§4 Pflichten des Mieters

1. Der Kunde benennt dem Anbieter einen Ansprechpartner, der während der Durchführung des Vertrages für den Mieter verbindliche Entscheidungen treffen kann.

2. Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Er hat insbesondere vor der Anlieferung der Mietsache die ihm vom Anbieter rechtzeitig mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen (Strom-, Wasser-, Gasanschluss) zu schaffen, die für die Aufstellung sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Mietsache erforderlich sind.

3. Der Kunde ist verpflichtet die im Rahmen des Servicetausches notwendigen Schritte, insbesondere die Montage und Demontage der Anlage und Verpackung in einen von der Vermieterin bereitgestellten Spezialbehälter, durchzuführen.

4. Der Kunde ist verpflichtet die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird den ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege-, und Gebrauchsanweisungen der Vermieterin, insbesondere die in dem überlassenen Bedienungshandbuch enthaltenen Hinweise, im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen, insbesondere Schilder, Seriennummern, Aufschriften, Urheberrechtsvermerke, Marken oder Ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

5. Der Kunde hat etwaige Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe aller für die Mangelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.

6. Der Mieter gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten der Vermieterin innerhalb der Geschäftszeiten der Vermieterin den freien Zugang zu der Mietsache für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des Mieters zu wahren.

 

§5 Funktionsstörungen, Wartung und Instandsetzung

1. Treten Funktionsstörungen am Mietgegenstand auf, so müssen diese unverzüglich der Vermieterin mitgeteilt werden. Der Vermieter wird dafür Sorge tragen, dass die ihr mitgeteilten Funktionsstörungen des Mietgegenstandes im Rahmen des Servicetausches (§3.3) behoben werden. Etwaige Arbeiten am Mietgegenstand dürfen nur durch die Vermieterin oder einem von ihr beauftragten Kundendienst vorgenommen werden.

2. Bei der Verwendung von automatischen Zapfköpfen verpflichtet sich der Mieter im Falle einer Störung, den Betrieb der Anlage mit manuellen Zapfköpfen fortzusetzen, bis die Störung behoben wurde. Hierzu muss der Mieter eine ausreichende Zahl von manuellen Zapfköpfen bereithalten. Schäden die dadurch entstehen, dass der Mieter diese Pflicht verletzt, hat die Vermieterin nicht zu vertreten.

3. Zeigt der Mieter der Vermieterin Funktionsstörungen an der Schankanlage an, an der der Mietgegenstand angeschlossen ist und ist die Störung nicht auf Mängel des Mietgegenstandes zurückzuführen, so trägt der Mieter für etwaige Aufwendungen der Vermieterin eine Pauschale in Höhe von EUR 100,- zzgl. USt., wenn nicht die Vermieterin einen höheren oder der Mieter einen geringen Schaden nachweist.

4. Erhält die Vermieterin zu einem angekündigten Termin während der auf dem Vertragsformular genannten Öffnungszeiten keinen Zugang zum Mietgegenstand, trägt der Mieter für die vergebliche Anfahrt eine Schadenspauschale in Höhe von EUR 100,- zzgl. USt., wenn nicht die Vermieterin einen höheren oder der Mieter einen geringen Schaden nachweist.

 

§6 Eigentumsvorbehalt

Die Vermieterin behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an der gelieferten Mietsache vor.

 

§7 Änderung der Mietsache / Veränderung des Aufstellungsort

1. Änderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Mieter bedürfen der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der Mietsache mit anderen Geräten. Bei Rückgabe der Mietsache stellt der Kunde auf Verlangen der Vermieterin den ursprünglichen Zustand wieder her.

2. Die Aufstellung der Mietsache an einem anderen als dem im Mietvertrag festgelegten Aufstellungsort bedarf der vorherigen Zustimmung der Vermieterin. Die Vermieterin wird seine Zustimmung nur versagen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Umsetzung für ihn unzumutbar machen. Die Vermieterin kann verlangen, dass der Transport und die Neuinstallation von ihm oder von ihm benannten qualifizierten Fachleuten zu marktüblichen Preisen vorgenommen werden. Die mit einer Standortveränderung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten sowie die hierdurch gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde.

3. Vom Kunden gewünschte Änderungen der Mietsache sind gesondert nach der aktuellen Preisliste zu vergüten.

 

§8 Sachmängel

1. Die Vermieterin verpflichtet sich die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.

2. Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Mietmängeln, dies gilt insbesondere bei einer Funktionsstörung die ausschließlich die Reinigung beeinträchtigt, solange die Vermieterin die Störung innerhalb der jeweils geltenden gewerberechtlich vorgeschriebenen Reinigungsintervalle beheben konnte. Ebenso sind Ansprüche wegen Mietmängeln ausgeschlossen soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf unsachgemäßer Nutzung oder der Verwendung der Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen beruhen.

3. Soweit mietvertragliche Leistungen erbracht werden, wird die verschuldensunabhängige Haftung von Fass-Frisch für Mängel, die bei Beginn des Vertragsverhältnisses bereits vorhanden waren, ausgeschlossen; § 536 a Abs. 1 BGB findet keine Anwendung.

4. Die Rechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbare Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Mieters wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstvornahmerechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist,
und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

 

§9 Haftung

1. Der Mieter haftet während der Mietzeit für Beschädigung, Verlust und Untergang des Mietgegenstandes, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

2. Der Mieter hat weiter die sonstigen Einwirkungen Dritter oder Zufall zu vertreten, soweit derartige Schäden versicherbar waren.

3. Die Haftung der Vermieterin für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Soweit die Vermieterin für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung je Schadensfall begrenzt auf das Sechsfache der monatlichen Miete.

 

§10 Vertragslaufzeit / Ende des Mietverhältnisses

1. Die Mietzeit beginnt mit dem Übergang der Ware an den Mieter, spätestens 1 Monat nach Vertragsunterzeichnung. Miete wird erst ab dem Warenübergang geschuldet, sofern sich der Mieter nicht im Annahmeverzug befindet.

2. Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner erstmalig zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten kündbar. Die Kündigung muss dem Vertragspartner mindestens 3 Monate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit schriftlich zugehen. Soweit das Vertragsverhältnis von keinem Vertragspartner gekündigt wird, verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch jeweils um ein weiteres Jahr. Für die Kündigung gelten sodann die Regelungen in Satz 2, 3 und 4 entsprechend.

3. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Höhe von zwei Monatsmieten erreicht oder an mindestens drei aufeinanderfolgenden Fälligkeitsterminen zu spät leistet. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn es aufgrund unsachgemäßer Nutzung zu häufigen Störungen am Mietgegenstand kommt.

 

§11 Parteiwechsel

Die Vermieterin ist berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus bestehenden Mietverhältnissen auf Dritte zu übertragen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Person der Vermieterin verletzt wird. Die Vermieterin wird dem Mieter die Übertragung schriftlich anzeigen. Der Mieter kann der Übertragung innerhalb einer Frist von 14 Tagen unter Angabe seines berechtigten Interesses widersprechen. Widerspricht der Mieter, kann die Vermieterin das Mietverhältnis außerordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen.

 

§12 Personenmehrheit als Mieter

Haben mehrere Personen den Mietgegenstand gemietet, so haften sie für alle Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag als Gesamtschuldner. Die Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zum Empfang von Erklärungen, soweit diese nicht den Bestand des Mietverhältnisses betreffen.

 

§13 Datenspeicherung

Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes wird drauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet und gespeichert werden.

 

§14 Rückgabe der Mietsache

1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde dem Anbieter die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

2. Sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wird, trägt der Kunde die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Mietsache.

 

§15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen der Parteien ist der Sitz der Vermieterin.

2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen der Parteien sowie für Streitigkeiten in Bezug auf das Entstehen und die Wirksamkeit dieser Vertragsverhältnisse ist gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Sitz der Vermieterin. Die Vermieterin ist jedoch berechtigt, den Mieter an seinem Sitz zu verklagen.

 

§16 Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Vertragsbestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.

Stand: März 2020